Titel: Zur Berechnung des Entgelts für dezentrale Stromeinspeisung nach § 18 StromNEV
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 31.08.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-3 Kart 116/15 (V)
        
    
    
        
            Gesetz: StromNEV, ARegV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
        
            Rechtsstand:
            Rechtsbeschwerde ist zugelassen
        
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            16001832
            
        
    
    
Zur Berechnung des Entgelts für dezentrale Stromeinspeisung nach § 18 StromNEV
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016 – VI-3 Kart 116/15 (V)
Leitsatz des Gerichts:
Bei der Berechnung von vermiedenen Netzentgelten gemäß § 18 StromNEV ist der Begriff der »vorgelagerten Netzebene« in sogenannten »Pancaking-Situationen«, in denen mehrere Netze mit gleicher Spannung hintereinander liegen, nicht nur spannungsbezogen, sondern auch netzbetreiberbezogen zu verstehen. Als »vorgelagerte Netzebene« gilt in diesen Fällen auch ein vorgelagertes Netz auf gleicher Spannungsebene.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
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