Titel: Zum Netznutzungsvertrag der BNetzA
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 22.02.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-3 Kart 160/15 (V)
        
    
    
        
            Gesetz: BGB, HPflG, EnWG, StromNZV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            16001651
            
        
    
    
Zum Netznutzungsvertrag der BNetzA
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2016 – VI-3 Kart 160/15 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Der Muster-Netznutzungsvertrag (Anlage zur Festlegung eines Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) der Bundesnetzagentur vom 14.04.2015 (BK6-13-042)) schließt nicht von vornherein für Netzbetreiber in geschlossenen Verteilernetzen eine Nachberechnung von Netzentgelten nach zivilrechtlichen Vorschriften aus.
 - Die Sperrpflichtanordnung des Mustervertrages ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Ein Netzbetreiber darf ein Unterbrechungsbegehren nicht von zusätzlichen Anforderungen abhängig machen, weil andernfalls die Gefahr der Diskriminierung besteht. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn das geschlossene Verteilernetz einem Flughafen dient, bei dem aufgrund seiner Funktion besondere Betriebsrisiken bestehen.
 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Mustervertrag keine Öffnungsklausel enthält, die einen Ausschluss der Haftung für Sachschäden nach § 7 Satz 2 HPflG ermöglicht.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
Drucken