Titel: Netzentgeltbefreiung bei Erweiterung des Pumpspeicherkraftwerks – Freistellung erfasst nicht Umlagen und Konzessionsabgaben; Verfahren bei Untätigkeitsbeschwerde
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 09.03.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-3 Kart 17/15
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, VwGO
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Verfahrensrecht, 
            
                    Verwaltungsrecht
            
        
    
    
    
        
            Rechtsstand:
            Rechtsbeschwerde ist zugelassen
        
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            16001626
            
        
    
    
Netzentgeltbefreiung bei Erweiterung des Pumpspeicherkraftwerks – Freistellung erfasst nicht Umlagen und Konzessionsabgaben; Verfahren bei Untätigkeitsbeschwerde
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2016 – VI-3 Kart 17/15
Leitsätze des Gerichts:
- Entscheidet die Bundesnetzagentur nach Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 EnWG über den Antrag, ist entsprechend den zur Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO entwickelten Grundsätzen zu verfahren. Wird dem Antrag vollständig entsprochen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Wird dem Begehren jedenfalls teilweise nicht entsprochen, verbleibt ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Punkte, über die die Behörde nicht antragsgemäß entschieden hat, so dass sich das Beschwerdeverfahren nicht erledigt hat, sondern entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsanträgen fortgesetzt wird.
 - Ein Anspruch auf Freistellung von Netzentgelten gemäß § 118 Abs. 6 S. 2, 5 und 6 EnWG setzt nach einer am Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung voraus, dass die Erhöhung der Pump- und Turbinenleistung auf eine konkrete, mit tatsächlichen baulich-technischen Veränderungen einhergehende Umbau- oder Erweiterungsmaßnahme zurückzuführen sein muss. Rein organisatorische, leittechnische oder Maßnahmen behördlicher Natur, die eine Erhöhung der Pump- oder Turbinenleistung zur Folge haben, rechtfertigen eine Entgeltfreistellung nicht.
 Der Anspruch auf Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang erfasst nicht die über den Arbeits- und Leistungspreis hinausgehenden Entgeltkomponenten. Die gesetzlichen Umlagen, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgaben sind nicht Bestandteil des Entgelts für die Netznutzung im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
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