Titel: § 29 Abs. 2 EnWG erlaubt keine rückwirkende Aufhebung eines Erlösobergrenzenbescheides; Besonderheit der Versorgungsaufgabe
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 06.10.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-5 Kart 21/14 (V)
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, VwVfG, GasNEV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Verfahrensrecht, 
            
                    Verwaltungsrecht
            
        
    
    
    
        
            Rechtsstand:
            Revision ist zugelassen
        
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            17001854
            
        
    
    
§ 29 Abs. 2 EnWG erlaubt keine rückwirkende Aufhebung eines Erlösobergrenzenbescheides; Besonderheit der Versorgungsaufgabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2016 – VI-5 Kart 21/14 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- § 29 Abs. 2 EnWG erlaubt nicht die rückwirkende Aufhebung eines Erlösobergrenzenbescheides.
 - Die grundsätzliche Methodik und das Verfahren der Effizienzwertberechnung für die zweite Regulierungsperiode Gas ist - vorbehaltlich der Frage, ob eine Störgröße bei der Ableitung des Effizienzwertes zu berücksichtigen ist - nicht zu beanstanden. Ist der Effizienzwert auf eine mathematisch nicht vertretbare Weise berechnet worden, kann eine nachträgliche Korrektur der Erlösobergrenzenfestlegung nicht auf § 29 Abs. 2 EnWG gestützt werden.
 - Da die Festlegung der Erlösobergrenzen kein Geldleistungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG ist, ist ein Erlösobergrenzenbescheid ggfs. nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen. Bei der Frage, ob eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG erfolgen kann, sind auch Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.
 - Es liegt in der Regel keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV vor, wenn ein Dritter im Gasversorgungsgebiet ein Fernwärmenetz betreibt und deshalb weniger Kunden an das Gasnetz angeschlossen sind.
 - Die Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter (§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV) anhand der Preisindizes gemäß § 6a Absatz 1 GasNEV ist nicht zu beanstanden.
 - § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV bewertet Grundstücke sachgerecht auf der Basis der Anschaffungskosten.
 - Die Berechnung des Zinssatzes für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals (EK II-Zinssatz) anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (§ 7 Absatz 7 GasNEV) ist nicht zu beanstanden.
 Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege einer „Vom-Hundert“-Rechnung zu berechnen.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
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