Titel: Zur Verwechslungsgefahr zwischen Verteilernetzbetreiber als Teil eines vertikal integrierten EVU und der Vertriebsgesellschaft des EVU
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 21.10.2015
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-3 Kart 128/14 (V)
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Wettbewerbs-/Kartellrecht
            
        
    
    
    
        
            Rechtsstand:
            rkr., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; BGH, Az. EnVZ 55/15
        
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            16001631
             ebenso Versorgungswirtschaft 7/2016, Seite 213
        
    
    
Zur Verwechslungsgefahr zwischen Verteilernetzbetreiber als Teil eines vertikal integrierten EVU und der Vertriebsgesellschaft des EVU
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - VI-3 Kart 128/14 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Ob im Hinblick auf das Kommunikationsverhalten und die Markenpolitik eines Verteilernetzbetreibers, der Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist, eine Verwechselungsgefahr mit der Vertriebsgesellschaft im Sinne des § 7a Abs. 6 EnWG besteht, bestimmt sich nach markenrechtlichen Maßstäben, wobei im Anwendungsbereich des EnWG ausschließlich eine „Verwechslungsgefahr im engeren Sinne“, nicht dagegen eine „Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“ zu einem Verstoß führt.
 Die Verwendung einer teilweise übereinstimmenden Namensbezeichnung, aus der die Zugehörigkeit beider Gesellschaften zur gleichen Unternehmensgruppe ersichtlich wird, ist auch unter Einhaltung der Entflechtungsvorgaben des § 7a Abs. 6 EnWG weiterhin möglich. Der mit einem solchen Hinweis zwangsläufig verbundene gewisse Grad an Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen verstößt nicht gegen die entflechtungsrechtlichen Vorgaben, solange die rechtliche Trennung für den Verbraucher erkennbar ist
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
Sachverhalt (gekürzt):
SW//M
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