Titel: Zur Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Festlegung und Genehmigung durch die BNetzA
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 04.02.2015
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-3 Kart 96/13 (V)
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, VwVfG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Verfahrensrecht, 
            
                    Verwaltungsrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            15003344
            
        
    
    
Zur Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Festlegung und Genehmigung durch die BNetzA
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2015 - VI-3 Kart 96/13 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG erlaubt die Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidungen bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage sowie bei einer Änderung der regulierungsbehördlichen Einschätzung.
 - Die Änderungsbefugnis nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nicht nur die substitutive Änderung, sondern auch die Aufhebung einer nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidung.
 - § 29 Abs. 2 S. 2 EnWG stellt keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Änderung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auf. §§ 48, 49 VwVfG bleiben neben dieser Spezialnorm weiterhin anwendbar.
 Erwägungen der Behörde zur Verfahrensökonomie sind im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG grundsätzlich zulässig.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
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