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Titel: Kein Anspruch des Netzbetreibers auf Erweiterung der Datenerhebung nach § 27 ARegV
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 05.11.2014
Aktenzeichen: VI-3 Kart 90/13
Gesetz: § 27 ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 15003331

Kein Anspruch des Netzbetreibers auf Erweiterung der Datenerhebung nach § 27 ARegV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 – VI-3 Kart 90/13

Leitsätze des Gerichts:

  1. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV gewährt dem Netzbetreiber einen Abwehranspruch, wenn die erhobenen Daten über das zur Aufgabenerfüllung durch die Regulierungsbehörde notwendige Maß hinausgehen. Teilhaberechte des Netzbetreibers bei der Auswahl der zu erhebenden Daten werden durch die Norm hingegen nicht begründet.
  2. Die Überprüfung der konkreten Verfahrensweise bei der Ermittlung des Qualitätselements hat im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die hierzu ergehenden Festlegungen zu erfolgen. Eine Vorverlagerung der Überprüfung auf die Ebene der Datenerhebung kommt nicht in Betracht.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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