Titel: Zur Übergangsregelung des § 66 Abs. 18a EEG 2012 n.F.
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Celle (Niedersachsen)
        
    
    
    
        Datum: 16.06.2015
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 13 U 7/15
        
    
    
        
            Gesetz: EEG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    EEG
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            16001547
            
        
    
    
Zur Übergangsregelung des § 66 Abs. 18a EEG 2012 n.F.
OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2015 – 13 U 7/15
Leitsätze des Gerichts:
- Ein bloßer Grundlagenbeschluss des Gemeinderats erfüllt nicht die nach der Übergangsregelung des § 66 Abs. 18a EEG 2012 n.F. notwendigen Voraussetzungen an einen sog. Aufstellungsbeschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB, der vor dem Stichtag 1. März 2012 gefasst sein musste, damit für Strom aus Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 EEG 2012 a.F. in Betrieb genommen worden sind, eine (höhere) Einspeisevergütung auf der Grundlage des EEG 2012 a. F. erlangt werden konnte.
 Die genannte Übergangsregelung des § 66 Abs. 18a EEG 2012 n.F. enthält eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung. Das schutzwürdige Vertrauen des (potentiellen) Anlagenbetreibers wird dadurch ausreichend gewahrt.
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