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Titel: Nach Liberalisierung des Gasmarktes keine Berufungsmöglichkeit auf die Unbilligkeit der Preisgestaltung
Datum: 01.03.2011
Artikeltyp: Im Focus
Dokumentennummer: 11000449

Nach Liberalisierung des Gasmarktes keine Berufungsmöglichkeit auf die Unbilligkeit der Preisgestaltung

- Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 17.11.2009 - 29 C 3561/09 -

Sachverhalt:

Die Parteien sind durch einen Versorgungsvertrag über Erdgas miteinander verbunden. Die Verfügungsbeklagte ist Grundversorgerin im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und beliefert die Verfügungsklägerin auf Basis der Allgemeinen Tarife. Erstmals mit Erhalt der Jahresrechnung vom 05.07.2006 für den Zeitraum vom 30.06.2005- 29.06.2006 widersprach die Verfügungsklägerin den seitens der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Preiserhöhungen.

Mit Schreiben vom 28.08.2006 wandte sie sich unter Berufung auf § 315 BGB gegen die Preiserhöhungen und berechnete anhand des Verbrauches und den zuvor akzeptierten Preisen aus der Jahresabrechnung 2005 den sich hiernach ergebenen Gesamtbetrag. Hiernach errechnete sie auch die zukünftigen Abschläge, die sie fortan an die Verfügungsbeklagte zahlte. Auch gegen die weiteren Abrechnungen der Verfügungsbeklagten in den Folgejahren legte die Verfügungsklägerin jeweils nach deren Erhalt Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 21.07.2009 stellte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin die Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 27.06.2008 bis zum 29.06.2009 in Rechnung. Diese endete mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.208,17 EUR. Abzüglich der von der Verfügungsklägerin erbrachten Vorauszahlungen in Höhe von 1.760,00 EUR verblieb eine Forderung in Höhe von 1.448,17 EUR. Zugleich bezifferte die Verfügungsbeklagte den neuen Abschlagsbetrag auf 233,00 EUR und gab beginnend mit dem 17.08.2009 die Fälligkeit jeweils mit dem 16. bzw. 17. des Monats an. Die Verfügungsklägerin widersprach der Jahresabrechnung erneut mit Schreiben vom 08.08.2009 und berechnete den von ihr akzeptierten Gesamtbetrag anhand des Verbrauches auf Basis der Gaspreise laut Jahresabrechnung 2005. Anhand des von ihr errechneten Gesamtbetrages errechnete sie Abschlagszahlungen in Höhe von 156,00 EUR, welche sie in den Monaten August und September an die Verfügungsbeklagte zahlte.

Mit Schreiben vom 06.10.2009 bezifferte die Verfügungsbeklagte den Rückstand allein bezogen auf die Abschlagszahlungen auf 154,00 EUR, forderte zum Ausgleich bis zum 20.10.2009 auf und drohte zugleich die Unterbrechung der Gasversorgung bei Nichtzahlung an. Mit weiteren Schreiben vom 02.11.2009 kündigte die Verfügungsbeklagte die Einstellung der Versorgung ab dem 06.11.2009 an.

Die Verfügungsklägerin meint, die Unterbrechung der Energieversorgung sei unzulässig. Der Einwand der Unbilligkeit führe dazu, dass die Preise der Verfügungsbeklagten für sie nicht verbindlich seien, bis deren Billigkeit feststünde. Dem stehe auch weder § 30 AVBGasV noch § 17 GasGVV entgegen. Dies ergebe sich für § 17 GasGVV bereits aus dem Gesetz Und entspreche auch für § 30 AVBGasV der Rechtsprechung des BGH. Auch könne sich die Verfügungsklägerin auch nach dem 31.12.2006 weiterhin auf § 315 BGB berufen. Auf eine Monopolstellung käme es nicht an. Ein Wechsel zu einem Alternativanbieter sei zum einen nicht möglich gewesen und zum anderen seien auch bei Alternativanbietern Preissteigerungen festzustellen was gerade nicht für einen funktionierenden Wettbewerb spreche. Die Verfügungsklägerin beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die erfolgende Gasversorgung für das Haus zu sperren, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Zahlungsforderung der Antragstellerin offengelegt hat.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie meint, bereits aus § 30 AVBGasV und der dem Versorgungsunternehmen zugewiesenen Rolle ergebe sich, dass der Kunde zunächst zahlen müsse. Der Einwand der Unbilligkeit sei kein Einwand der gemäß § 30 AVBGasV zur Kürzung der Abschläge oder Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages führe. Ohnehin sei gegen Abschlagsforderungen der Einwand der Unbilligkeit nicht zulässig. Zudem sei § 315 BGB nicht mehr anwendbar, da der Kunde von seiner Wechselmöglichkeit Gebrauch machen kann.

Aus den Gründen:

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Verfügungsklägerin steht kein Verfügungsanspruch zu, da der Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV zusteht.

Hiernach ist der Grundversorger berechtigt, im Falle der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen, wenn die Folgen der Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Verfügungsklägerin hat ihre Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Abschläge nicht vollständig erbracht. Unstreitig hat sie auf die festgesetzten Abschlägen in Höhe von monatlich 233 EUR nur 156 EUR monatlich erbracht. Zwar folgt die Zahlungsverpflichtung der Verfügungsklägerin nicht - wie die Verfügungsbeklagte meint - aus § 30 AVBGasV, denn für die hier allein streitgegenständlichen Abschlagsbeträge ab August 2009 ist allein § 17 GasGVV anwendbar. Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen die Abschlagsforderungen mit dem Einwand der Unbilligkeit. Gemäß § 17 Abs. 1 GasGVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen nur in eng begrenzten Ausnahmen zum Zahlungsaufschub, wobei nach § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV allerdings ausdrücklich der Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB davon unberührt bleibt.

Eine Zahlungsverpflichtung der Verfügungsklägerin ergibt sich jedoch daraus, dass nach Auffassung des Gerichtes eine gerichtliche Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB für die hier streitgegenständlichen Abschlagsforderungen 2009 ausscheidet. Es kann dahinstehen ob auch nach der Liberalisierung des Gasmarktes § 5 Abs. 2 GasGVV, wonach Änderungen der Allgemeinen Preise jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden dem Versorgungsunternehmen überhaupt ein gesetzlich begründetes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB gewährt.

Treu und Glauben kann als Gebot der Redlichkeit und allgemeinen Schranke der Rechtsausübung individuelle subjektive Rechte aber auch Rechtsinstitute und Rechtsnormen beschränken (Heinrichs in Palandt, 68.Auflage 2009, § 242 Rn. 40 m.w.N.). Bezogen auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt hält das Gericht jedenfalls für die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2009 die Berufung der Verfügungsklägerin auf § 315 BGB für rechtsmissbräuchlich. Die Verfügungsklägerin erachtet die Preiserhöhungen ab dem Jahre 2005 ihr gegenüber für unbillig und berechnet auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 08.08.2009 die von ihr akzeptierten Preise auf der Basis von Tarifen der Jahre 2004/2005. Es ist gerichtsbekannt und dürfte auch der Verfügungsklägerin nicht entgangen sein, dass sich der Heizölpreis bis Mitte des Jahres 2006 stark verteuert hat (vgl. auch Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 6.2.2008, Az: 31 C 542/07 und Urteil vom 05.10.2009, Az: 26 C 614/09). Dennoch hat die Verfügungsklägerin unter Berufung auf § 315 BGB sämtlichen Preiserhöhungen widersprochen ohne jedoch jemals von dem auch hier zustehenden Recht Gebrauch zu machen die Unbilligkeit mittels einer Feststellungklage gerichtlich überprüfen zu lassen oder aber nunmehr zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Gerade für die hier streitgegenständlichen Abschlagsforderungen aus dem Jahre 2009 hätte für die Verfügungsklägerin nichts näher gelegen, als von dem ihr gemäß § 20 Abs. 1 GasGVV zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch zu machen und zu einem der vielen Alternativanbieter ihrer Region zu wechseln. Wie eine einfache regionale Preisanfrage über Internetportale wie www.toptarif.de oder www.verivox.de ergibt, gibt es in dem Postleitzahlenbereich der Verfügungsklägerin mehrere Gasanbieter die insgesamt fast 20 Tarife anbieten.

Demgegenüber ist der Verfügungsbeklagten als Grundversorgerin eine Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV nicht möglich. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbleibt ihr nur die Möglichkeit - ohne dass insoweit ein Anspruch der Verfügungsklägerin darauf bestünde - ihre Kostenkalkulation offenzulegen um den Nachweis der Billigkeit zu erbringen oder aber selbst initiativ zu werden und mittels Gerichtsverfahrens ihre offenen Zahlungsrückstände einzuklagen und dabei inzident die Billigkeit der Preiserhöhungen zu beweisen. Da konsequenterweise allein die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates seitens der Verfügungsbeklagten nicht reicht, kann sie den Nachweis der Billigkeit des von ihr festgesetzten Allgemeinen Tarifes in jedem Einzelfall nur mittels durchzuführender Beweisaufnahme - sei es durch Zeugenbeweis, sei es durch Sachverständigengutachten, erbringen.

Vor diesem Hintergrund ist dem Gericht gerade nach der Liberalisierung des Gasmarktes und der Vielzahl von regionalen Alternativanbietern die Berufung auf die Unbilligkeit der Preisgestaltung nicht einsichtig. Zwar hat der BGH entschieden, dass es für die Anwendbarkeit des § 315 Abs. 1 BGB auf Preiserhöhungen von Versorgungsunternehmen nicht auf eine Monopolstellung ankommt, da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt § 5 Abs. 2 GasGVV) dem Versorger ein originäres gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht einräume, indessen betreffen sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Preiserhöhungen vor der Eröffnung des Gasmarktes. Dahingehend bestand und besteht sicherlich auch ein praktisches Bedürfnis einseitig festgesetzte Preise auf ihre "Billigkeit" zu überprüfen, wenn der Vertragskunde tatsächlich oder faktisch an das Versorgungsunternehmen gebunden ist, auch um ein strukturelles Ungleichgewicht der Vertragspartner auszugleichen. Dieses Bedürfnis besteht nun indes nicht mehr. Es ist nicht recht einzusehen, warum im Bereich der Versorgungsverträge andere Maßstäbe angesetzt werden sollen als in anderen Marktbereichen, in denen ebenfalls Preise einseitig festgeschrieben werden und der Kunde die Wahl hat einen Vertrag zu diesem Preis zu schließen oder aber sich einen anderen Vertragspartner zu suchen.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 GasGVV liegen vor. Insbesondere ist die Verhältnismäßigkeit der Versorgungssperre zur Schwere der Pflichtverletzung gewahrt. Dass die Versorgungssperre allein aufgrund der unvollständigen Abschlagszahlungen angedroht wurde und hier Zahlungsansprüche "nur" in Höhe von 154,00 EUR im Raume stehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die geringe Höhe der offenen Abschlagsforderung ist nur ein Gesichtspunkt der in die Abwägung einzustellen ist. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Verfügungsbeklagten schon angesichts der jährlichen Widersprüche der Verfügungsklägerin in den Vorjahren erneut ein hoher Forderungsausfall droht. Gemessen an dem Zahlungsverhalten der Verfügungsklägerin in der Vergangenheit ist auch nicht damit zu rechnen, dass sie zukünftig Abschlagsforderungen in der festgesetzten Höhe erbringen wird. Diesem Ausfallrisiko des vorleistungspflichtigen Versorgungsunternehmens stehen keine individuellen Härtegründe auf Seiten der Verfügungsklägerin gegenüber.

Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte die Unterbrechung mit Schreiben vom 06.10.2009 rechtzeitig vier Wochen im Voraus angedroht und den Beginn der Versorgungseinstellung auch gemäß § 19 Abs. 3 GasGVV drei Werktage im Voraus angekündigt.

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