Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Stromspeicher
– LG Lübeck, Urteil vom 02.05.2025 – 10 O 82/24 –
Leitsatz der Redaktion:
Der Vertrag zum Erwerb einer Photovoltaikanlage nebst Speicher ist als Kaufvertrag nach § 433 BGB zu qualifizieren. Für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht vertragsgemäßer Leistung muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen.
Die Angemessenheit einer solchen Frist bestimmt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und erfordert eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien. Bei technisch komplexen Produkten und insbesondere bei massenhaft auftretenden Mängeln in der Vergangenheit sind Fristen von lediglich zwei Wochen oder zwei Monaten unangemessen kurz; als angemessen gelten hier Fristen von bis zu zwölf Monaten.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.