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Titel: Heft12
Datum: 02.09.2011
Artikeltyp:

Freistellung und Resturlaubsabgeltung

- BAG, Urteil vom 17.5.2011 - 9 AZR 189/10 -

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Resturlaub aus dem Jahr 2007. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis im November 2006 zum 31.3.2007 gekündigt und erklärt, er stelle den Arbeitnehmer bis dahin unter Anrechnung seiner Urlaubstage von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bezahlt frei. Nachdem der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren in der ersten Instanz obsiegt hatte, nahm dieser im Juni 2007 seine Arbeit wieder auf. Das Arbeitsverhältnis endete später aufgrund einer weiteren Kündigung.

Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Bei einer jahresübergreifenden Kündigungsfrist könne der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar auch zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs für das gesamte Folgejahr (hier also für das gesamte Jahr 2007) freistellen. Die Freistellungserklärung müsse aber insoweit eindeutig sein. Bei der Freistellung handele es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die mit Zugang beim Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam werde. Der Arbeitnehmer müsse als Adressat der Erklärung hinreichend deutlich erkennen können, in welchem Umfang der Arbeitgeber mit der Freistellung den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gingen zu Lasten des Arbeitgebers. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennen könne, ob der Arbeitgeber mit der Freistellung in der Kündigungsfrist nur den Urlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (hier also für die Zeit bis 31.3.2007) oder den Urlaub für das gesamte Urlaubsjahr (hier also für das gesamte Jahr 2007) gewähren wolle.

Hinweis: Bei jahresübergreifender Kündigungsfrist kann es sich also empfehlen, vorsorglich den gesamten Jahresurlaub zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer keine abweichenden Urlaubswünsche äußert. Der Umfang der Urlaubsabgeltung muss aus der Freistellungserklärung eindeutig ersichtlich sein.

- JC -

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