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Titel: Heft07
Datum: 31.05.2011
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Urlaubsregelungen des TVöD sind kein vom Gesetzesrecht abweichendes eigenständiges Urlaubsregime

- LAG Hamm, Urteil vom 24.2.2011 - 16 Sa 727/10 -

Das LAG hatte über den Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers zu entscheiden. Dieser machte insgesamt einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 34 Tagen geltend, der sich zum einen aus dem gesetzlichen Mindesturlaub, dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter von 5 Tagen und weiterem tariflichen Urlaub nach § 26 TVöD zusammensetzte.

Die Beklagte hatte gegen diesen weiteren Urlaub eingewandt, dass ein Abgeltungsanspruch nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH nur bezüglich des gesetzlichen Urlaubes und des Urlaubs für Schwerbehinderte bestehen könne. Der übrige Urlaub, also der tarifvertragliche, sei entsprechend verfallen. Die Rechtsprechung des EuGH bzw. BAG sei hierauf nicht anwendbar.

Das LAG hat dem Anspruch des Arbeitnehmers insgesamt stattgegeben.

Es hat insofern erklärt, dass es sich bei dem Urlaubsanspruch nach dem TVöD nicht um einen Tarifvertrag handelt, der ein eigenes Urlaubsregime regeln würde. Es begründet dies damit, dass aus dem § 26 ff. TVöD nicht zu entnehmen sei, dass die Tarifvertragsparteien ein eigenes, von der gesetzlichen Regelung abweichendes tarifliches Regelungswerk schaffen wollten. Im Gegenteil sei durch die Verweisung auf die gesetzlichen Normen davon auszugehen, dass sich die Tarifvertragsparteien an dieses System anlehnen wollten. Damit hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Urlaub.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Hinweis: Die Frage ist zur Zeit in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte streitig. Das LAG Rheinland-Pfalz etwa vertritt eine andere Ansicht. Sofern aber Mitarbeiter nach langer Krankheit Urlaubsansprüche geltend machen, ist für den Bereich des TVöD damit zu rechnen, dass auch der tarifvertragliche Urlaub abzugelten ist. Dies zumindest bis zu einer gegebenenfalls klärenden Entscheidung des BAG.

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