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Titel: Heft06
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Über die Verlängerung der Elternzeit entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen

- BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 315/10 -

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit allein auf Wunsch des Arbeitnehmers.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit. Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Kindes für ein Jahr Elternzeit beantragt. Kurz vor Ablauf des Jahres Elternzeit beantragte die Klägerin die Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr. Sie berief sich unter anderem auf eine Erkrankung des Kindes, welche die Verlängerung der Elternzeit erforderlich mache. Die Beklagte lehnte den Verlängerungsantrag ab. Als die Klägerin

nach Ablauf des Jahres Elternzeit nicht zur Arbeit erschien, mahnte die Beklagte die Klägerin ab. Das BAG verwies mit folgenden Maßgaben an das zuständige LAG zurück.

Ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Elternzeit bestünde nicht. Ein solcher ergibt sich aus dem Gesetz nur nach § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG, also für den Fall, dass ein vorher geplanter Wechsel der Anspruchsberechtigung aus wichtigem Grund nicht erfolgen könne. Die Erkrankung des Kindes sei kein solch wichtiger Grund. Ein Anspruch auf die Verlängerung ergebe sich daher nicht. Die Beklagte sei jedoch auch nicht frei in der Ablehnung, vielmehr müsse sich die Ablehnung an den Grundsätzen des billigen Ermessens nach § 315 BGB messen lassen.

Da hierzu keine Feststellungen des Ausgangsgerichts getroffen waren, verwies das BAG zurück.

Hinweis: Das BAG behandelte den Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit sehr restriktiv. Lediglich in dem klar gesetzlich geregelten Fall des gescheiterten Wechsels der Betreuungsperson soll ein solcher Anspruch bestehen. Die Entscheidung des Arbeitgebers soll aber nach den Grundsätzen des billigen Ermessens durch die Gerichte zu prüfen sein. Im Rahmen des billigen Ermessens werden sämtliche Aspekte der Interessenlagen der Parteien zu berücksichtigen sein. Dies gilt sicher auch für die angegebene Erkrankung des Kindes, aber auch für Gründe des Arbeitgebers, wie etwa fehlende Ersatzmöglichkeiten.

- AS -

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