Privilegierung von Grundstücksübertragungen nach § 6 Abs. 3 EnWG nur bei unmittelbaren Entflechtungsmaßnahmen
– FG Köln, Urteil vom 21.05.2025 – 5 K 1007/21 – (rkr.)
Leitsätze der Redaktion:
§ 6 Abs. 2 EnWG 2013 und § 6 Abs. 3 EnWG 2013 sollen eine steuerneutrale Entflechtung sicherstellen.
Die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken des Netzbetriebes – hier: mehr als 13 Jahre nach der bereits vorgenommenen und abgeschlossenen Entflechtung – stellt keinen Erwerbsvorgang i. S. d. § 1 GrEStG nach § 6 Abs. 3 EnWG 2013 dar, der sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG „ergibt“. Der Erwerbsvorgang „ergibt“ sich aus der Entflechtung und soll steuerlich nur privilegiert werden, wenn wie auch in § 6 Abs. 2 Satz 2 EnWG der Übertragungsakt unmittelbar aufgrund des Organisationsakts der Entflechtung vorgenommen wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum der Gesetzgeber die ertragsteuerliche Privilegierung nach § 6 Abs. 2 EnWG 2013 unter anderen Voraussetzungen gewähren wollte als die grunderwerbsteuerliche Privilegierung nach § 6 Abs. 3 EnWG.
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