Titel: Umsatz- und gewerbesteuerliche Berücksichtigung der von der Verpächterin eines Stromversorgungsnetzes an die Pächterin weiterberechneten Konzessionsabgaben
Behörde / Gericht:
FG Hessen
Datum: 27.03.2025
Aktenzeichen: 1 K 858/21
Gesetz: UStG, GewStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
25091358
Umsatz- und gewerbesteuerliche Berücksichtigung der von der Verpächterin eines Stromversorgungsnetzes an die Pächterin weiterberechneten Konzessionsabgaben
– FG Hessen, Urteil vom 27.03.2025 – 1 K 858/21 –
Leitsätze der Redaktion:
- Die Konzessionsabgabe gehört beim Verpächter des Stromversorgungsnetzes als Entgeltbestandteil zur umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, sofern vertragsgemäß der Pächter des Stromversorgungsnetzes die für die Nutzung von Wegen und Plätzen zu zahlenden städtischen Konzessionsabgaben zu tragen hat. Hierfür kommt eine Steuerbefreiung, etwa nach § 4 Abs. 12 Buchst. a UStG, nicht in Betracht.
- Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Verpächters des Stromversorgungsnetzes sind die vom Pächter aufgrund des Pachtvertrags an die Stadt gezahlte Konzessionsabgabe als Betriebseinnahmen und als gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnende Betriebsausgaben zu erfassen.
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