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Titel: Neue Wege der Rechtsprechung – die Begünstigung für die Stromentnahme zur Stromerzeugung
Behörde / Gericht: Finanzgericht Hamburg
Datum: 21.09.2021
Aktenzeichen: 4 K 19/20
Gesetz: StromStG, EnergieStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energiesteuer, Stromsteuer
Dokumentennummer: 22006452

Neue Wege der Rechtsprechung – die Begünstigung für die Stromentnahme zur Stromerzeugung

FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021 – 4 K 19/20

Leitsätze des Gerichts:

  1. Begünstigungsfähig als Strom zur Stromerzeugung kann auch der Verbrauch von der unmittelbaren Energieumwandlung vor- und nachgelagerten Prozessen sein: Transport von Brennstoff in ein Lager, seine Lagerung und der Weitertransport zur Stromerzeugungseinheit, die Rauchgasreinigung durch E-Filter und Transport und Lagerung von Chemikalien für die Rauchgasreinigung.
  2. Die energiesteuerrechtliche Kuppelprodukte-Rechtsprechung des BFH und des EuGH ist auf die Stromsteuer übertragbar. In der Folge ist der Stromverbrauch von Prozessen nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG privilegiert, durch die Kuppelprodukte entstehen, bei deren Vermarktung ein Wettbewerbsverhältnis zu stromsteuerlich nicht privilegierten Produktionsbetrieben entsteht: Abzug, Bearbeitung, Lagerung und Abtransport von industriell verwertbarer Asche und Gips.
  3. Die restriktive, streng betriebsbezogene Sichtweise der Rechtsprechung zur Begünstigteneigenschaft bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kann nicht unmittelbar auf die Stromsteuerbefreiung zur Stromerzeugung übertragen werden, weil zwischen den Vorschriften des § 9b StromStG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG entscheidende systematische und dogmatische Unterschiede bestehen.
  4. Begünstigter der Stromsteuerbefreiung zur Stromerzeugung kann der Betriebsinhaber auch dann sein, wenn er sich unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eines Dienstleistungsunternehmens bedient und das Personal des Dienstleistungsunternehmens in besonderer Weise weisungsabhängig und arbeitsteilig tätig wird.

Hinweis der Redaktion:

Revision ist anhängig unter BFH-Az. VII R 31/21

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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