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Titel: Lieferung von Gegenständen bei Ladepunkten für Elektrofahrzeuge
Behörde / Gericht: EuGH in Luxemburg
Datum: 20.04.2023
Aktenzeichen: C 282/22
Gesetz: UStG, MwStSystRL
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 23071406

Lieferung von Gegenständen bei Ladepunkten für Elektrofahrzeuge

– EuGH, Urteil vom 20.04.2023 – C 282/22 –

Leitsatz des Gerichts:

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22.12.2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe einheitliche Leistung eine »Lieferung von Gegenständen« i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus

  • der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),
  • der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,
  • der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und
  • der Bereitstellung von IT-Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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