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Titel: Bundesverwaltungsgericht: Kein Schadensersatz einer Gemeinde, wenn dem Finanzamt bei der Gewerbesteuererhebung ein Fehler unterläuft
Behörde / Gericht: Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 15.06.2011
Gesetz: AO
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Abgabenordnung, Gewerbesteuer, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 11001042

Bundesverwaltungsgericht: Kein Schadensersatz einer Gemeinde, wenn dem Finanzamt bei der Gewerbesteuererhebung ein Fehler unterläuft

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 15.06.2011 (Az. 9 C 4.10) entschieden, dass einer Gemeinde gegen das Land wegen Fehlern des Finanzamts bei der Gewerbesteuererhebung kein Schadensersatzanspruch zusteht. Es stehe mit der Verfassung im Einklang, dass ein solcher Anspruch nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung abgeleitet werden kann.

Das zuständige Finanzamt hatte - auf Anregung des Finanzgerichts - einen Gewerbesteuermessbescheid wegen eines Adressierungsfehlers für nichtig erklärt. Daraufhin musste die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid über rund 350.000 Euro gegen das steuerpflichtige Unternehmen aufheben. Die auf Ersatz des Gewerbesteuerausfalls gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen.

Nach der Entscheidung des BVerwG ergebe sich ein Anspruch nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Steuerrechtliche Vorschriften verliehen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheide.

Diese Rechtslage verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, so das BVerwG weiter. Das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht werde nicht verletzt. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG verbürge einer Gemeinde die Erträge aus der Gewerbesteuer, nicht die Steuer in einer bestimmten Höhe. Ein einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis ähnliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liege nicht vor, weil die Landesfinanzverwaltung mit ihrer Mitwirkung bei der Gewerbesteuererhebung eigene gesetzliche Kompetenzen ausübe.

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