Titel: Preiserhöhungen für Strom und Gas aus „operativen Gründen“
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 21.10.2025
Aktenzeichen: EnZR 97/23
Gesetz: EnWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer:
26091367
Preiserhöhungen für Strom und Gas aus „operativen Gründen“
– BGH, Urteil vom 21.10.2025 – EnZR 97/23 –
Leitsätze des Gerichts:
- Eine bestandskräftige und mit hinreichend abschreckenden Zwangsmitteln verbundene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur lässt in der Regel die Begehungsgefahr für einen Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften entfallen, wenn sich der Schuldner ausdrücklich auf die Untersagungsverfügung beruft und dadurch sein Berühmen (hier: Geltendmachung eines einseitigen Rechts zur Preisänderung) aufgibt.
- Der Anlass einer Preisänderung, auf die nach § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG hingewiesen werden muss, ist der konkrete Grund, aus dem der Energielieferant ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Anspruch nimmt.
- Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10.09.2024 – EnVR 75/23 – Rückerstattungsanordnung).
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.
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