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Titel: Keine Amtshaftung bei Kabelbeschädigung durch Bauarbeiten
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Aktenzeichen: III ZR 215/21
Gesetz: GG, BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 23082046

Keine Amtshaftung bei Kabelbeschädigung durch Bauarbeiten

- BGH, Urteil vom 13.04.2023 – III ZR 215/21 –

Leitsatz des Gerichts:

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die im Zuge von Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand neue Fahrzeugrückhaltesysteme (Schutzplanken) montieren, handeln nicht in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes, wenn das beauftragte Fachunternehmen bei den zu erbringenden Montagearbeiten, die der Daseinsvorsorge dienen und bei denen der hoheitliche Charakter daher nicht im Vordergrund steht, über einen relevanten eigenen Ausführungsspielraum verfügt. Bei schuldhafter Beschädigung fremder Versorgungsleitungen (hier: durch Rammarbeiten) haftet das private Unternehmen nach § 823 Abs. 1 BGB (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18, NJW-RR 2019, 1163).

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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