Titel: Zur Neufestlegung der Erlösobergrenzen nach teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
        
    
    
    
        Datum: 06.10.2015
    
    
    
        
            Aktenzeichen: EnVR 18/14 – Stadtwerke Schwerte GmbH
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, ARegV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Verfahrensrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            16001578
            
        
    
    
Zur Neufestlegung der Erlösobergrenzen nach teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber
BGH, Urteil vom 06.10.2015 – EnVR 18/14 – Stadtwerke Schwerte GmbH
Leitsätze des Gerichts:
- Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber sind auf Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber gemäß § 26 Abs. 2 ARegV die Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde in eigener Verantwortung neu festzulegen.
 Für die Neufestlegung der Erlösobergrenzen ist in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 5 EnWG die Regulierungsbehörde zuständig, die für die Bestimmung der aufzuteilenden Erlösobergrenze zuständig war.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.
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