Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Netzbetreibers wegen höherer Entgelte als die genehmigten
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 22.07.2014
Aktenzeichen: KZR 27/13 - Stromnetznutzungsentgelt VI
Gesetz: BGB; GWB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003007

Keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Netzbetreibers wegen höherer Entgelte als die genehmigten

BGH, Urteil vom 22.07.2014 - KZR 13/13 - Stromnetznutzungsentgelt VII

Leitsätze des Gerichts:

  1. Macht ein Netznutzer geltend, die vom Netzbetreiber vorgenommene Bestimmung des Entgelts für die Nutzung eines Elektrizitätsnetzes sei gemäß § 315 Abs. 3 BGB unwirksam, so kann eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Netzbetreibers nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die verlangten Entgelte um rund 9,75 % höher sind als die genehmigten Entgelte eines darauffolgenden Abrechnungszeitraums.
  2. Ist eine Preisbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB unwirksam, so darf dem auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützten Bereicherungsanspruch des Abnehmers auf Rückzahlung des nicht geschuldeten Teils des Entgelts grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass der Gläubiger den überhöhten Preis ganz oder teilweise auf seine eigenen Abnehmer abwälzen konnte (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 34; Urteil vom 5. November 2002 XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 315 f.). Dies gilt auch dann, wenn die nach § 315 Abs. 3 BGB unwirksame Preisbestimmung zugleich gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt oder dies zumindest nicht auszuschließen ist.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche