Titel: Keine Rückstellung für künftige Wartung von Zügen
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 19.02.2025
Aktenzeichen: XI R 11/22
Gesetz: AO, KStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Sonstiges Steuerrecht
Dokumentennummer:
25088794
Keine Rückstellung für künftige Wartung von Zügen
– BFH, Urteil vom 19.02.2025 – XI R 11/22 –
Leitsätze des Gerichts:
- Eine öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen Rechnung trägt (Anschluss an die BFH-Urteile vom 19.05.1987 – VIII R 327/83, BStBl. 1987 II 848 und vom 09.11.2016 – I R 43/15, BStBl. 2017 II 379).
- Entsteht eine privatrechtliche Verpflichtung zur Wartung erst mit Ablauf der zulässigen Betriebszeit, kann vor diesem Zeitpunkt kein Erfüllungsrückstand entstehen.
- Die Korrektur einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach Aufklärung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts (hier durch eine Verkehrserhebung) ist kein Ereignis, dem i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuerliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.