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Titel: Keine Rückstellung für künftige Wartung von Zügen
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 19.02.2025
Aktenzeichen: XI R 11/22
Gesetz: AO, KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Sonstiges Steuerrecht
Dokumentennummer: 25088794

Keine Rückstellung für künftige Wartung von Zügen

– BFH, Urteil vom 19.02.2025 – XI R 11/22 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen Rechnung trägt (Anschluss an die BFH-Urteile vom 19.05.1987 – VIII R 327/83, BStBl. 1987 II 848 und vom 09.11.2016 – I R 43/15, BStBl. 2017 II 379).
  2. Entsteht eine privatrechtliche Verpflichtung zur Wartung erst mit Ablauf der zulässigen Betriebszeit, kann vor diesem Zeitpunkt kein Erfüllungsrückstand entstehen.
  3. Die Korrektur einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach Aufklärung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts (hier durch eine Verkehrserhebung) ist kein Ereignis, dem i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuerliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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