Titel: Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
        
    
    
    
        Datum: 28.02.2023
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VII R 27/20
        
    
    
        
            Gesetz: EnergieStG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energiesteuer
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            23082044
            
        
    
    
Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz
– BFH, Urteil vom 28.02.2023 – VII R 27/20 –
Leitsätze des Gerichts:
- Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 S. 1 EnergieStG begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist.
 - Die Höhe der Entlastung ist durch die vom Betreiber des Fernwärmenetzes selbst verheizte Menge an Energieerzeugnissen begrenzt.
 - Die für Übertragungsverluste begünstigungsfähigen Mengen an Energieerzeugnissen können nicht im Wege einer bilanziellen Zuordnung einer bestimmten Anlage zugerechnet werden, sondern sind – bezogen auf das betreffende Fernwärmenetz – anteilig nach den jeweils erzeugten Wärmemengen auf die einzelnen Anlagen des Steuerpflichtigen aufzuteilen.
 
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