Titel: Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 13.02.2019
Aktenzeichen: XI R 42/17
Gesetz: EStG, StBerG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Einkommensteuer/SolZ
Dokumentennummer:
19005367
Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum
BFH, Urteil vom 13.02. 2019 – XI R 42/17
Leitsätze des Gerichts:
- Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft setzt eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater. Eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung reicht nicht aus.
- Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Handakten im DATEV-Rechenzentrum kann wegen der Abwendungsmöglichkeit (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG) nicht allgemein mit einer Aufbewahrungsverpflichtung aus § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG begründet werden.