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Titel: Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 13.02.2019
Aktenzeichen: XI R 42/17
Gesetz: EStG, StBerG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ
Dokumentennummer: 19005367

Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum

BFH, Urteil vom 13.02. 2019 – XI R 42/17

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft setzt eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater. Eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung reicht nicht aus.
  2. Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Handakten im DATEV-Rechenzentrum kann wegen der Abwendungsmöglichkeit (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG) nicht allgemein mit einer Aufbewahrungsverpflichtung aus § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG begründet werden.

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