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Titel: Regiebetriebe: Keine Kapitalertragsteuer durch Auflösung von Rücklagen, die aus Gewinnen des Jahres 2001 stammen
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 30.01.2018
Aktenzeichen: VIII R 75/13
Gesetz: EStG, KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Kapitalertragsteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 18002166

Regiebetriebe: Keine Kapitalertragsteuer durch Auflösung von Rücklagen, die aus Gewinnen des Jahres 2001 stammen

BMF-Schreiben vom 27. März 2012 IV A 2 - O 2000/11/10006 -

Leitsatz des Gerichts:

Bei einem Betrieb gewerblicher Art in der Form des Regiebetriebs führen in 2001 erzielte Gewinne nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11. Juli 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841). Werden solche Gewinne in Rücklagen eingestellt, führt deren spätere Auflösung zu außerbetrieblichen Zwecken ebenfalls nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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