Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: BMF: Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 05.06.2014
Aktenzeichen: IV D 2 - S 7300/07/10002 :001, DOK 2014/0492152
Gesetz: UStG
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 14002831

Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

Das BMF erläutert in seinem Schreiben vom 05.06.2014 - IV D 2 - S 7300/07/10002: 001 u.a. ausführlich die Grundsätze der Zuordnung einer Fahrzeugnutzung zum Unternehmen sowie des Vorsteuerabzuges aus der Anschaffung des Fahrzeugs. Umgesetzt werden die Regelungen im neu geschaffenen Abschnitt 15.23 UStAE. Beabsichtigt der Unternehmer, das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten zu verwenden, ist das Fahrzeug vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Eine beabsichtigte ausschließliche Verwendung für nichtunternehmerische Tätigkeiten schließt hingegen eine Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen aus (Zuordnungsverbot). Sofern das Fahrzeug teilunternehmerisch verwendet werden soll und dabei die unternehmerische Mindestnutzung (mind. 10%) erreicht ist, kommt es darauf an, ob der teilunternehmerische Bereich eine nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S. ist oder lediglich eine unternehmensfremde Nutzung. Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung; es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer das Fahrzeug im vollen Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer unternehmensfremden Verwendung (private Zwecke), hat der Unternehmer hingegen ein Zuordnungswahlrecht. Er kann das Fahrzeug insgesamt oder nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen oder in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. Für die Zuordnung ist auf das voraussichtliche Verhältnis der Jahreskilometer für die unterschiedlichen Nutzungen abzustellen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche