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Titel: BGH: Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 18.07.2012
Aktenzeichen: – VIII ZR 337/11 -
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 12001734

BGH: Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

Mit Urteil vom 18.7.2012 - VIII ZR 337/11 - hatte der BGH über die Revision gegen ein Urteil des OLG Frankfurt (vom 17.10.2011 - 1 U 33/11 -) zu entscheiden. Die Veröffentlichung der Urteilsgründe erfolgt noch. Der Verbraucherschutz-Dachverband verlangte von einem Energie-versorgungsunternehmen, es zu unterlassen, bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Stromversorgungsverträge mit Endverbrauchern zu verwenden. Dabei sieht der BGH die Klausel zum Zustandekommen des Vertrags sowie zur Haftungsbeschränkung bei Schadenersatz als wirksam an. Hingegen die Klausel zum Zutrittsrecht benachteilige die Kunden unangemessen und die vorformulierte Einwilligung zur Telefonwerbung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Nach Auffassung des BGH verstößt die Klausel zum Zustandekommen des Vertrages nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Soweit die AGB-Klausel bestimme, dass der Stromlieferungsvertrag zustande komme, sobald die Beklagte das Zustandekommen des Vertrages bestätige und den Beginn der Belieferung mitteile, ergebe eine Zusammenschau mit den in den AGB getroffenen weiteren Regelungen, dass die Klausel nur konkretisiert, zu welchem Zeitpunkt der Kunde gemäß § 147 Abs. 2 BGB den Eingang einer Vertragsannahme der Beklagten unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Soweit in der Klausel außerdem bestimmt sei, dass der Vertrag spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die Beklagte zustande komme, sei darin nur ein Hinweis auf die bei Versorgungsverträgen bestehenden Gepflogenheiten des Vertragsschlusses zu sehen, wie sie in § 2 Abs. 2 StromGVV, § 2 Abs. 2 GasGVV, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV und § 2 Abs. 2 AVBWasserV zum Ausdruck kommen.

Auch die geregelte Haftungsbeschränkung "auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden" sieht der BGH als wirksam an. Das Transparenzgebot sei hin-reichend beachtet. Bei der Vorhersehbarkeit handele es sich um einen - gerade auch im Zusammenhang mit Schadensereignissen verwendeten - allgemein gebräuchlichen Begriff. Der Begriff des vertragstypischen Schadens ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner ebenfalls verständlich.

Die übrigen Klauseln hat das Berufungsgericht laut BGH zu Recht als unwirksam angesehen. Die Klausel zum Zutrittsrecht könne ein durchschnittlicher Vertragspartner so verstehen, dass dem Energieversorger auch dann ein Zutrittsrecht zu den Räumen des Kunden gewährt wird, wenn der Kunde zuvor nicht benachrichtigt worden ist. Darin ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu sehen. Auch eine Klausel, wonach die Beklagte bei Zahlungsverzug des Kunden bestimmte ihr entstehende Kosten pauschal berechnen kann, sei unwirksam. Sie erwecke den Eindruck, dass die der Beklagten im Verzugsfall zustehende Pauschale in das nicht näher konkretisierte Ermessen der Beklagten gestellt ist, und verstoße damit gegen § 309 Nr. 5 BGB.

Die von der Beklagten vorformulierte Einwilligung zum Erhalt von Telefonwerbung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls unwirksam. Eine solche Erklärung müsse hinreichend konkret sein, damit der Kunde erkennen könne, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung beziehe und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt werde. Die vorliegende Klausel erfülle diese Anforderungen nicht, da der Kunde ihr nicht entnehmen könne, ob der Energieversorger nur Werbung für seine Produkte und Dienstleistungen mache oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen tätigen darf.

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