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Titel: Kein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX bei Wartezeitkündigung
Autor: Katharina Kanne
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 03.04.2025
Aktenzeichen: 2 AZR 178/24
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Dokumentennummer: 25091578 ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 11/2025, Seite 326

Kein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX bei Wartezeitkündigung

– BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 178/24 –

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der sechsmonatigen Wartezeit zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung kein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hat.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 03.04.2025 entschieden und damit an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, die zuletzt auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seiner Entscheidung vom 12.09.2024 – 6 SLa 76/2 in Frage gestellt hatte.

Kündigung…

Dieser Beitrag wurde in der Zeitschrift "Versorgungs Wirtschaft" Versorgungswirtschaft, Heft 11/2025, Seite 326 bereits veröffentlicht und ist für registrierte Nutzer ab 10.11.2025 online verfügbar.
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