Titel: Kein unantastbares Recht auf Unerreichbarkeit in der Freizeit
Autor:
Josefine Müh
Behörde / Gericht:
Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 08.08.2023
Aktenzeichen: 5AZR349/22
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Arbeitsrecht
Dokumentennummer:
24082899
ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 3/2024, Seite 88
Kein unantastbares Recht auf Unerreichbarkeit in der Freizeit
– BAG, Urteil vom 23.08.2023 – 5 AZR 349/22 –
Die Parteien stritten über die Verbindlichkeit einer Dienstplaneinteilung durch Arbeitgeberweisung per SMS außerhalb der Arbeitszeit. Der Kläger ist als Notfallsanitäter bei der Beklagten, der Betreiberin eines Rettungsdienstes, beschäftigt. Bei dieser gilt die Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitgrundsätze im Einsatzdienst (im Folgenden: BV). Diese definiert u.a. „unkonkret zugeteilte Springerdienste“, in die die Arbeitnehmer vier Tage im Voraus eingeteilt werden. Nach der BV kann die Beklagte dann entweder die…