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Titel: Wichtige Neuerung bei der Entgeltumwandlung: Arbeitgeberzuschüsse nach BetrAVG jetzt auch bei Altverträgen Pflicht!
Datum: 01.04.2022
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 22006687 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2022, Seite 110

Wichtige Neuerung bei der Entgeltumwandlung: Arbeitgeberzuschüsse nach BetrAVG jetzt auch bei Altverträgen Pflicht!

- von RA Dr. Jan Kern und RA Dr. Tim Eickmanns, Düsseldorf -*

Soweit sich die Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers im kommunalen Bereich nicht nach einem speziellen Entgeltumwandlungstarifvertrag richtet (insbes. TV-EUmw-VKA), gelten für ihn grundsätzlich die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Dies kann insbesondere bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern ohne arbeitsvertragliche Inbezugnahme-Regelung oder bei AT-Mitarbeitern der Fall sein, bei denen der Entgeltumwandlungstarifvertrag keine Anwendung findet.

Soweit das BetrAVG Anwendung findet, haben rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer stets einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Teil ihrer künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet (bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nachkommen, ist allerdings frei in der Wahl des Versorgungsträgers. Dies ergibt sich aus § 1a BetrAVG.

Eine Besonderheit der Entgeltumwandlung liegt darin, dass das umgewandelte Entgelt nicht vom Netto-, sondern vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abgezogen wird. Damit reduziert sich auch das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers. Betreibt der Arbeitnehmer Entgeltumwandlung, sparen dadurch in der Folge sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer einen Teil der ansonsten abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ein.

* Dr. Tim Eickmanns ist Mitglied der Practice Area Employment, Pensions & Mobility bei der Internationalen Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing. Er berät national und international tätige Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, sein besonderer Schwerpunkt liegt in der arbeitsrechtlichen Beratung im Energie- und Versorgungssektor sowie zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Partner Dr. Jan Kern berät zum gesamten individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere zum Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht bei Taylor Wessing. Er begleitet Unternehmen bei Restrukturierungen (Betriebsübergänge, Personalanpassungen, Betriebsstilllegungen, Standortverlagerungen, Errichtung von Transfergesellschaften), in Sanierungssituationen und bei Insolvenzen.

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