Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 22.02.2022
Aktenzeichen: GZ IV C 3 – S 2190/ 21/10002 :025 DOK
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer/SolZ, EU-Recht, Jahresabschluss
Dokumentennummer: 22006694 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2022, Seite 117

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

- BMF, Schreiben vom 22.02.2022 - GZ IV C 3 - S 2190/ 21/10002 :025 DOK -

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund…

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