Titel: Begriff der Abnahmestelle in §19 Abs. 2 StromNEV 2009
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
        
    
    
    
        Datum: 21.09.2021
    
    
    
        
            Aktenzeichen: EnVZ 48/20
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    EU-Recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            22006625
             ebenso Versorgungswirtschaft 2/2022, Seite 49
        
    
    
Begriff der Abnahmestelle in §19 Abs. 2 StromNEV 2009
- BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - EnVZ 48/20 -*
Leitsatz der Redaktion:
Der Begriff der Abnahmestelle in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 ist nicht spannungsübergreifend zu verstehen: eine Zusammenfassung von Entnahmepunkten ist daher nur in derselben Netz- oder Umspannebene vorzunehmen.
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Sachverhalt:
I. Die Antragstellerin stellt im Chemiepark Gendorf PVC-Rohstoffe her. Sie ist dort an das Stromnetz der InfraServ Gendorf Netze GmbH angeschlossen. Die drei Stromentnahmepunkte der Antragstellerin verteilen sich auf die Umspannebene…
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