Titel: Zur Definition einer zentralen Erzeugungsanlage
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
        
    
    
    
        Datum: 27.10.2020
    
    
    
        
            Aktenzeichen: EnVR 70/90 – Kraftwerk Westfalen
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            21006266
             ebenso Versorgungswirtschaft 4/2021, Seite 113
        
    
    
Zur Definition einer zentralen Erzeugungsanlage
- BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - EnVR 70/90 - Kraftwerk Westfalen -*
Leitsatz des Gerichts:
Eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz angeschlossen ist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage.
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt das Kraftwerk Westfalen (Block E). Block E verfügt über eine Leistung von 764 MW. Die Antragstellerin nahm Block E im Jahr 2014 in Betrieb. Er war nur an das 380-kV-Höchstspannungsnetz angeschlossen. Im August 2016 schloss die Antragstellerin Block E zusätzlich…
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