Titel: Zum Begriff der Abnahmestelle nach § 19 Abs. 2 StromNEV
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht München (mit Außenstelle in Augsburg) (Bayern)
        
    
    
    
        Datum: 01.07.2020
    
    
    
        
            Aktenzeichen: Kart 14/18
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            20005901
             ebenso Versorgungswirtschaft 7/2020, Seite 214
        
    
    
Zum Begriff der Abnahmestelle nach § 19 Abs. 2 StromNEV
- OLG München, Beschluss vom 14.05.2020 - Kart 14/18 -*
Leitsatz des Gerichts:
Der Begriff der »Abnahmestelle« in § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 ist nicht spannungsebenenübergreifend zu verstehen, sondern die Entnahmepunkte eines Letztverbrauchers an einem Standort in jeweils einer Spannungsebene stellen eine »Abnahmestelle« i.S.v. § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 dar.
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin begehrt höhere Netzentgeltreduktionen, als von der Landesregulierungskammer Oberbayern (LRegB) genehmigt. Sie erzeugt an ihrem Produktionsstandort…
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