Titel: Änderung der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVÖD verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
    
    
    
        Autor:
        
            
                
                        
                    RA André Schiepel
                
                    
            
        
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
        
    
    
    
        Datum: 19.12.2019
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 6 AZR 59/19
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Arbeitsrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            20005908
             ebenso Versorgungswirtschaft 7/2020, Seite 224
        
    
    
Änderung der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVÖD verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 6 AZR 59/19 -
Der Kläger hat den beklagten Arbeitgeber auf eine höhere tarifliche Stufenzuordnung verklagt. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt der TVöD-VKA. Im Bereich des TVöDVKA wurde mit Wirkung zum 01.03.2017 die Regelung zur Höhergruppierung neu gefasst. Der neue § 17 Abs. 4 TVöD sieht nun vor, dass Beschäftigte stufengleich höhergruppiert werden. Zuvor erfolgte die Höhergruppierung nicht stufensondern entgeltgleich.
Der Kläger war im Jahre 2012 von Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD-VKA in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD-VKA…
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