Titel: Anwendung von § 37 Abs. 1 WHG – Rückstau von Niederschlagswasser
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
        
    
    
    
        Datum: 09.05.2019
    
    
    
        
            Aktenzeichen: III ZR 388/17
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Abwasserrecht, 
            
                    Wasserrecht, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            20005709
             ebenso Versorgungswirtschaft 2/2020, Seite 52
        
    
    
Anwendung von § 37 Abs. 1 WHG – Rückstau von Niederschlagswasser
- BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17 -*
Leitsätze des Gerichts:
- Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen
 - Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.
 
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde aus eigenem und abgetretenem…
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