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Titel: Auch zweite Redispatch-Festlegung der BNetzA ist rechtswidrig
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 12.08.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart 894/18 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20006017 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2020, Seite 307

Auch zweite Redispatch-Festlegung der BNetzA ist rechtswidrig

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2020 - VI-3 Kart 894/18 (V) -*

Leitsätze des Gerichts:

§ 13a EnWG

  1. Kosten und Erlöse aus Redispatch-Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 Nr. 1 S. 2 EnWG fallen in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV, da Redispatch- Maßnahmen bei dem gebotenen weiten, funktionalen Verständnis dieser Vorgabe einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der StromNZV unterliegen.
  2. Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 EnWG, § 11 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ARegV wird nicht durch deren Festlegungskompetenz nach…
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