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Titel: Die Festlegung der Regulierungsbehörde im Rahmen der Anreizregulierung betrifft auch Stromversorger in seinen unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 09.07.2019
Aktenzeichen: EnVR 5/18
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 19005391 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2019, Seite 278

Die Festlegung der Regulierungsbehörde im Rahmen der Anreizregulierung betrifft auch Stromversorger in seinen unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen

- BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 5/18 -*

Leitsatz des Gerichts:

Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung durch die Regulierungsbehörde betrifft ein zum Verwaltungsverfahren beigeladenes Stromversorgungsunternehmen in seinen erheblichen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell.

Aus den Gründen (Zusammenfassung):

I. Die Beschwerdeführerin, ein bundesweit tätiger Strom- und Gasanbieter, hatte Beschwerde gegen die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes für die dritte Regulierungsperiode durch die…

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