Titel: Anmerkung: Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten in nicht anonymisierter Form nach § 31 Abs. 1 ARegV (teilweise) unzulässig
    
    
    
        Autor:
        
            
                
                        RA Stefan Wollschläger, 
                    
            
                
                        RAin Mareike Janzen
                    
            
        
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
        
    
    
    
        Datum: 11.12.2018
    
    
    
        
            Aktenzeichen: EnVR 1/18, 21/18
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Verfahrensrecht, 
            
                    Verwaltungsrecht, 
            
                    Wettbewerbs-/Kartellrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            19005162
             ebenso Versorgungswirtschaft 4/2019, Seite 116
        
    
    
Anmerkung: Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten in nicht anonymisierter Form nach § 31 Abs. 1 ARegV (teilweise) unzulässig
- BGH, Beschlüsse vom 11.12.2018 - EnVR 1/18 und 21/18 -*
Der BGH hat am 11.12.2018 in zwei Entscheidungen die Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten auf Grundlage des § 31 Abs. 1 ARegV in nicht anonymisierter Form im Internet durch die Regulierungsbehörden in weiten Teilen für unzulässig erklärt und damit die Vorinstanzen aufgehoben.
Schon seit einiger Zeit sind Regulierungsbehörden und Netzbetreiber in Auseinandersetzungen darüber, ob und inwieweit Daten der Netzbetreiber ungeschwärzt veröffentlicht werden dürfen. Grundsätzlich sind die…
Drucken