Titel: Angemessene Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VWGO – Überprüfung von Trinkwassergebühren
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VGH Hessen
        
    
    
    
        Datum: 23.01.2019
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 5 B 2364/19
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Verfahrensrecht, 
            
                    Wasserrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            19005128
             ebenso Versorgungswirtschaft 3/2019, Seite 85
        
    
    
Angemessene Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VWGO – Überprüfung von Trinkwassergebühren
- VGH Hessen, Beschluss vom 23.01. 2019 - 5 B 2364/19 -*
Leitsätze des Gerichts:
- Ob die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
 - Ein ohne Begründung und ohne Ankündigung, dass eine solche nicht erfolgen soll, gestellter Aussetzungsantrag führt nicht dazu, dass grundsätzlich bereits nach einem Monat die angemessene Frist zur Entscheidung…
 
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