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Titel: Betrieb eines Blockheizkraftwerks – Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 20.09.2018
Aktenzeichen: IV R 6/16
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Zivilrecht
Dokumentennummer: 19005086 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2019, Seite 53

Betrieb eines Blockheizkraftwerks – Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft

- BFH, Urteil vom 20.09.2018 - IV R 6/16 -*

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist.
  2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb…
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