Titel: Zur Zulässigkeit eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG sowie zur rechtlichen Wirkung eines BNetzA-Leitfadens
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
        
    
    
    
        Datum: 17.07.2018
    
    
    
        
            Aktenzeichen: EnVR 12/17
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, StromNEV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            18002420
            
        
    
    
Zur Zulässigkeit eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG sowie zur rechtlichen Wirkung eines BNetzA-Leitfadens
BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnVR 12/17
Leitsätze der Redaktion:
- Nach § 65 Abs. 3 EnWG kann die Regulierungsbehörde bei Bestehen eines berechtigten Interesses auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist. Dies gilt für das besondere Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG gleichermaßen. Denn der Zweck des § 31 EnWG erschöpft sich im Verhältnis zu dem allgemeinen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG und dem Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG darin, den Antragstellern im Falle der Ablehnung einer Überprüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG durch die Regulierungsbehörde eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen.
 - Beim Leitfaden der Bundesnetzagentur zu den individuellen Netzentgelten aus 2009 handelt es sich nicht um eine Festlegung i.S.d. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV, sondern um Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt, die grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle seien.
 
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