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Titel: Gängige Betriebsführungsmodelle in der Versorgungswirtschaft auf dem stromsteuerlichen Prüfstand
Datum: 01.06.2018
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Stromsteuer
Dokumentennummer: 18004681 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2018, Seite 165

Gängige Betriebsführungsmodelle in der Versorgungswirtschaft auf dem stromsteuerlichen Prüfstand

- von StB Christoph Brüggen und StB Lukas Bien, Duisburg -*

Die aktuelle Finanzrechtsprechung stellt die Voraussetzungen einer Antragsberechtigung auf Steuerbegünstigungen nach §§ 9b und 10 StromStG bei bislang gängigen Betriebsführungsmodellen in der Versorgungswirtschaft auf den Prüfstand. Da sich vornehmlich kleinere Unternehmen Betriebsführungsleistungen Dritter bedienen, ist eine Überprüfung und ggfs. Anpassung der Rechtsbeziehungen auf Einklang mit dieser Finanzrechtsprechung erforderlich.

1. Einführende Problemstellung

Betriebsführungen sind in der Versorgungswirtschaft seit Jahrzehnten üblich und darauf ausgelegt, dass die Gesellschafter von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen bzw. die öffentliche Hand für ihre wirtschaftlich tätigen Einrichtungen (sog. »Eigentümerunternehmen«, »Auftraggeber« oder »betriebsgeführtes Unternehmen«) fachlich versierte Dritte (sog. »Betriebsführer« oder »Betriebsführungsunternehmen«) mit der Führung des eigenen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile gegen Entgelt beauftragen. …

Der Betriebsführer erbringt seine Dienstleistungen in der Regel auf dem Firmengelände seines Auftragsgebers und bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der dort vorhandenen

Infrastruktur. Hierbei gerät die Klärung der Frage zunehmend in den Vordergrund, wem konkret - also entweder dem Betriebsführer oder dem betriebsgeführten Unternehmen - die betriebsbedingte Entnahme des Stroms unter stromsteuerrechtlichen Aspekten zuzurechnen ist. Die Klärung dieser Frage hat hohe praktische und finanzielle Bedeutung, da hiervon abhängig ist, wer die stromsteuerlichen Begünstigungen nach §§ 9b und 10 Stromsteuergesetz (StromStG) mittels Antrag gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt geltend machen kann und ob dieser dem Grunde nach antragsberechtigt ist.…

In letzter Zeit ist allerdings verstärkt festzustellen, dass die eingereichten Anträge betriebsgeführter Unternehmen auf der Grundlage der §§ 9b und 10 StromStG von zuständigen Hauptzollämtern abgelehnt werden, weil diese den Strom nicht im Sinne von § 9b und § 10 Abs. 1 StromStG für eigene Zwecke entnommen hätten.1 Die hiergegen eingelegten Klagen wurden, wie aktuell das BFH-Urteil vom 26.09.2017 - VII R 27/162 zeigt, als unbegründet abgewiesen.…

3. Voraussetzungen für stromsteuerliche Begünstigungen nach §§ 9b und 10 StromStG

Das Stromsteuergesetz kennt verschiedene Arten von Steuerbegünstigungen, von denen im Kontext der hier besprochenen Thematik die Begünstigungen nach § 9b und § 10 StromStG im Vordergrund stehen:

  • Gemäß § 9b StromStG sind für eine Steuerentlastung nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft antragsberechtigt, wenn unter den hier genannten Voraussetzungen nachweislich nach § 3 StromStG versteuerter Strom für betriebliche Zwecke entnommen wurde und der nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. …

4. Abgleich der Rechtsprechung mit dem Regelungsinhalt in bestehenden Betriebsführungen

4.1 Maßnahmen zur Identifizierung des Handlungsbedarfs

Das BFH-Urteil vom 26.09.2017, a.a.O., reiht sich nahtlos in die früheren Judikaturen des in dieser Frage zuständigen VII. BFH-Senats und des BVerfG ein, in denen entschieden wurde, wie der unbestimmte und gesetzlich nicht definierte Rechtsbegriff »für betriebliche Zwecke« stromsteuerlich auszulegen ist. Handlungsbedarf auf Überprüfung der Leistungsbeziehungen zum Betriebsführer besteht vom Grundsatz her überall dort, wo der Auftraggeber als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bislang die Anträge auf Steuerbegünstigungen nach §§ 9b und 10 StromStG stellte.

* StB Christoph Brüggen ist Of Counsel und StB Lukas Bien Manager bei PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB, Duisburg.

1 Die zur Stromsteuer ergangene Finanzrechtsprechung ist grundsätzlich auch für den Bereich der Energiesteuern anwendbar, vgl. BT-Drs. 18/11493, S. 54.

2 BFH, Urteil vom 26.09.2017 - VII R 27/16, in diesem Heft, VersorgW 2018, 181, DokNr. 18004701.

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