Titel: Auszug: Verfassungsrechtlich keine Vorlagepflicht an den EuGH wegen einseitiger Gaspreiserhöhungen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nach der BGH-Rechtsprechung
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG)
        
    
    
    
        Datum: 17.11.2017
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 2 BvR 1131/16
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    EU-Recht, 
            
                    Verfassungsrecht, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            18004611
             ebenso Versorgungswirtschaft 3/2018, Seite 83
        
    
    
Auszug: Verfassungsrechtlich keine Vorlagepflicht an den EuGH wegen einseitiger Gaspreiserhöhungen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nach der BGH-Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 -*
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Aus den Gründen (Auszüge):
[21] 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
[22] a) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. Satz 2 GG … . Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen … . Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des…
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