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Titel: Kein individuelles Netzentgelt zwischen zwei unselbständigen Betriebsteilen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 18.07.2017
Aktenzeichen: EnVR 35/16 – Individuelles Netzentgelt III
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18004568 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2018, Seite 50

Kein individuelles Netzentgelt zwischen zwei unselbständigen Betriebsteilen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens

- BGH, Beschluss vom 18.07.2017 - EnVR 35/16 - Individuelles Netzentgelt III -*

Leitsatz des Gerichts:

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus.

Sachverhalt:

[1] I. Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.

[2] Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der D. AG und betreibt die Energieversorgung für die Eisenbahninfrastruktur. Mangels gesetzlicher Verpflichtung, den…

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