Titel: Zur Fälligkeit von Abschlagsforderungen nach § 60 Abs. 1. S. 4 EEG 2014
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
        
    
    
    
        Datum: 01.02.2018
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 2 U 104/17
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    EEG, 
            
                    Handelsrecht, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            18004930
             ebenso Versorgungswirtschaft 11/2018, Seite 334
        
    
    
Zur Fälligkeit von Abschlagsforderungen nach § 60 Abs. 1. S. 4 EEG 2014
- OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 - 2 U 104/17 -*
Leitsatz des Gerichts:
Abschlagsforderungen gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 werden erst nach Zugang eines Zahlungsverlangens und Ablauf eines angemessenen Zeitraumes zur Prüfung und Ausführung der Zahlung fällig.
Sachverhalt (Zusammenfassung):
Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Für die Abrechnung der EEG-Umlage, die sie an den klagenden Übertragungsnetzbetreiber abzuführen hat, bedient sie sich eines Dienstleistungsbüros bei einem Stadtwerk. Zu diesem Zweck soll der Übertragungsnetzbetreiber…
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