Titel: Zur Berechnung des Netzentgelts für dezentrale Stromeinspeisung – vorgelagerte Netzebene
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
        
    
    
    
        Datum: 20.06.2017
    
    
    
        
            Aktenzeichen: EnVR 40/16 – Heizkraftwerk
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            18004527
             ebenso Versorgungswirtschaft 1/2018, Seite 16
        
    
    
Zur Berechnung des Netzentgelts für dezentrale Stromeinspeisung – vorgelagerte Netzebene
- BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 40/16 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH -*
Leitsatz des Gerichts:
Die vorgelagerte Netzebene im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV muss nicht zwingend eine höhere Ebene sein als die Ebene des Netzes, in der die dezentrale Einspeisung erfolgt. Eine Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert, wenn sie von einem anderen Netzbetreiber betrieben wird und deshalb für die Einspeisung in das nachgelagerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die dezentrale Einspeisung vermieden wird.
Sachverhalt:
[1] I. Die Antragstellerin betreibt ein…
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