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Titel: Ist die »Dreijahreslösung« des BGH wirklich endgültig?
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 05.10.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 241/15
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 17004180 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2017, Seite 109

Ist die »Dreijahreslösung« des BGH wirklich endgültig?

- Erwiderung auf die Anm. Brändle, VersorgW 2017, 77 f. zu BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 241/15 -

In seiner mit »Dreijahreslösung« wirkt endgültig überschriebenen Anmerkung zum Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 05.10.2016, VIII ZR 241/151, hat Brändle diese Lösung begrüßt. Er hat dabei aber das Urteil des EuGH vom 21.12.2016, C-154/15, C-307/15 und 308/152, unberücksichtigt gelassen, aus dem sich gravierende Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Lösung mit den für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern…

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